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Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
Gemeinsames Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht [RS 2009/01]
Ziff. 4.6.2.5.4. RS 2009/01, Bildung der SV-Luft bei Freistellung und Wertguthabenbildung im selben Monat
(1) Die SV-Luft ist in der Regel nur in der Arbeitsphase zu bilden. Erfolgt in demselben Monat der Abbau von Wertguthaben für eine Freistellung von der Arbeit und der erneute Aufbau von Wertguthaben, ist zu prüfen, ob dieser Monat als Arbeitsphase oder als Freistellungsphase zu qualifizieren ist. Dazu ist in einem ersten Schritt das Ergebnis aus dem Vergleich des Entgeltguthabenauf- und -abbaus festzustellen (Entgeltguthabenaufbau abzüglich Entgeltguthabenabbau im Wertguthaben dieses Monats).
(2) Ergibt sich ein negativer Wert, ist dieser Monat als Freistellungsphase zu qualifizieren. Es ist keine SV-Luft für diesen Monat zu bilden. Unter Umständen ist die SV-Luft um den Saldo des Entgeltguthabens dieses Monats zu verringern, soweit die SV-Luft den (Rest-)Betrag des Entgeltguthabens nicht unterschreitet.
(3) Ergibt sich kein negativer Wert, ist dieser Monat als Arbeitsphase zu qualifizieren. Die SV-Luft ist in diesem Monat die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem gesamten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt dieses Monats (einschl. des für die Freistellungsphase verwendeten Entgeltguthabens).
Beispiel:
Durch die Inanspruchnahme einer Pflegezeit im August 2009 erfolgt ein (Teil-)Abbau des Entgeltguthabens aufgrund verringerter Arbeitszeit. Gleichzeitig erfolgte ein erneuter Entgeltguthabenaufbau.
Aufzeichnungen bis Juli 2009:
Entgeltguthaben
6 000 EUR
SV-Luft (RV/ALV)
5 100 EUR
August 2009:
Entgeltguthabenaufbau
600 EUR
Abbau von Entgeltguthaben für die Inanspruchnahme einer Pflegezeit
500 EUR
Saldo
100 EUR
Lösung:
Der Monat August 2009 ist als Arbeitsphase zu qualifizieren. Dies hat auf die Darstellung der SV-Luft und des Entgeltguthabens folgende Auswirkungen:
1 Die Entnahme des Entgeltguthabens für die Freistellungsphase ist nicht höher als der Aufbau im selben Monat, der Monat ist deshalb als Arbeitsphase zu qualifizieren.
2 Die SV-Luft für den Monat August 2009 entspricht der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze (= 5 400 EUR) und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (= 1 900 EUR).
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