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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VII.2.3.1. RS 2019/12, Allgemeines

Die Meldepflichten des Rentenversicherungsträgers sind in § 201 Absatz 4 SGB V geregelt. Die Meldungen sind unabhängig davon zu erstatten, ob eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller besteht oder der Rentner nach anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist oder eine Familienversicherung besteht. Sie sind unverzüglich vorzunehmen.


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