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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VIII.3.4.2. RS 2019/12
Ziff. A.VIII.3.4.2. RS 2019/12, Freiwillig versicherte Rentner
(1) Freiwillig versicherte Rentenbezieher haben nach § 250 Absatz 2 SGB V und § 59 Absatz 4 SGB XI die Beiträge zur Krankenversicherung, einschließlich des Zusatzbeitrags, sowie zur sozialen Pflegeversicherung in voller Höhe allein zu tragen.
(2) Sie erhalten zu ihrer Rente vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 106 Absatz 1 SGB VI). Als freiwillige Krankenversicherung im Sinne der Zuschussregelung gilt neben der auf Antrag zustande kommenden freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V auch die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V. Eine Beitragsleistung nach § 240 Absatz 4b SGB V (Beitrag für die Anwartschaftsversicherung) begründet jedoch keinen Zuschussanspruch.
(3) Der Zuschuss wird seit dem 1. 1. 2019 in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Für Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V, in denen die Krankenkasse vom Rentenbezieher keine Beiträge aus der Rente fordert, ist ein Anspruch auf den Zuschuss nicht gegeben.
(4) Für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung eines Rentners nach § 106 SGB VI entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend Versicherungspflicht in der KVdR feststellt, sieht § 108 Absatz 2 SGB VI seit dem 17. 11. 2016 neue Bedingungen vor, nach denen der Rentenversicherungsträger die Bewilligung des Zuschusses rückwirkend vom Beginn der Versicherungspflicht an aufzuheben hat. In Fällen dieser Art, in denen die Krankenkassen Kenntnis von einer Zuschusszahlung des Rentenversicherungsträgers haben, werden sie die zu erstattenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nicht unmittelbar an den Versicherten auszahlen. Stattdessen werden sie den Erstattungsbetrag für ein Verrechnungsersuchen der Rentenversicherungsträger nach § 28 Nummer 1 SGB IV zurückhalten, vorausgesetzt, die Rentenversicherungsträger ihrerseits stellen eine zeitnahe Bezifferung der Höhe ihres Verrechnungsersuchens im jeweiligen Einzelfall sicher (in der Regel innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der maschinellen Meldung beim Rentenversicherungsträger).
(5) An dem vorstehend geschilderten Verfahren wird auch dann festgehalten, wenn der Sozialhilfeträger bei der Krankenkasse die Erstattung der gesamten Beiträge aufgrund eines abgetretenen Erstattungsanspruchs des Versicherten beantragt, und zwar unabhängig davon, ob das Erstattungsbegehren vor oder nach dem Verrechnungsersuchen des Rentenversicherungsträgers bei der Krankenkasse eingeht. Es handelt sich um Fälle, bei denen der Sozialhilfeträger die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung übernommen und an die Krankenkasse gezahlt hat. Die Einzelheiten gehen aus dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2018/239 vom 15. 5. 2018 hervor.
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