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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4.2.2.3. RS 2023/04
Ziff. A.2.4.2.2.3. RS 2023/04, Typische Sachverhalte für die Anwendbarkeit von deutschen Rechtsvorschriften über die Auffang-Versicherungspflicht
(1) Gelten nach der VO (EG) 883/04 bzw. dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit für eine Person die deutschen Rechtsvorschriften, so kommt bei Erfüllung sonstiger Voraussetzungen auch die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V infrage. Dies gilt insbesondere bei folgenden Personengruppen:
- 1. Arbeitnehmer, die eine nicht zur Versicherungspflicht führende, also regelmäßig geringfügige, Beschäftigung (ausschließlich) in Deutschland ausüben, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person (vgl. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- 2. Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit (ausschließlich) in Deutschland ausüben, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person (vgl. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe a Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- 3. Personen, die rechtmäßig einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen (vgl. Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.10 Absatz 3 Buchstabe c Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- 4. Personen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten oder Doppelrentner (Mehrfachrentner), die eine deutsche Rente und eine (mehrere) Rente(n) aus einem (mehreren) Staat(en) erhalten, die Voraussetzungen der deutschen Krankennversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllen und einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen (vgl. Artikel 23 VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.21 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- 5. Personen, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, die Voraussetzungen der deutschen KVdR nicht erfüllen und einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich begründen (vgl. Artikel 24 und 25 VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.22 und KSS.23 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit),
- 6. Doppelrentner, die keine Rente aus dem Staat erhalten, in dem sie wohnen, jedoch eine deutsche Rente beziehen und die deutschen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben, wobei die Voraussetzungen der deutschen KVdR nicht erfüllt sind (vgl. Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.22 Absatz 2 Buchstabe b Abkommen über Handel und Zusammenarbeit).
(2) Für unter Nummern 4 bis 6 genannten Personengruppen gelten folgende ergänzende Hinweise:
(3) Personen, die eine Rente beantragt haben, werden nach Artikel 22 VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.20 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit den Rentenbeziehern gleichgestellt, sodass ein Zuständigkeitswechsel bereits bei Beantragung einer Rente erfolgen kann. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Rentenantragssteller in einem Staat mit nationalem Gesundheitssystem oder einem Einwohnersystem (auch sog. Mischsysteme) seinen Wohnort hat. Diese sind: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechien sowie das Vereinigte Königreich. Nähere Erläuterungen und Sachverhaltskonstellationen ergeben sich aus dem Rundschreiben der Abteilung DVKA des GKV-Spitzenverbandes 2021/687 vom 1. 10. 2021.
(4) Aus deutscher Sicht gelten als Renten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe w VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.1 Buchstabe w Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gesetzliche Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Als gesetzliche Renten gelten ebenso vergleichbare Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, z. B. Altersversorgung für Ärzte, Apotheker, Architekten oder Rechtsanwälte. Der Bezug eines Ruhegehalts aufgrund der Zugehörigkeit "zum Sondersystem für Beamte" (vgl. Artikel 1 Buchstaben d und e VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.1 Buchstabe f Abkommen über Handel und Zusammenarbeit) gilt ebenfalls als vergleichbarer Rentenbezug. Treten an die Stelle der vorgenannten Leistungen die Kapitalabfindungen, sind diese ebenso als Renten im Sinne der Koordinierungsvorschriften anzusehen.
(5) Die vorgenannten Koordinierungsregelungen gelten für alle Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der VO (EG) 883/04 und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfasst sind. Für Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind bei der Prüfung der Voraussetzungen der Auffang-Versicherungspflicht darüber hinaus grundsätzlich die ergänzenden Anforderungen des § 5 Absatz 11 Satz 2 SGB V zu beachten (vgl. Abschnitt A.2.5.2 sowie weitere Erläuterungen zu den nachfolgenden Beispielen). Für britische Staatsangehörige, denen nach dem Austrittsabkommen kein Bestandsschutz zuteil wird, sind die ergänzenden Anforderungen des § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V zu prüfen (vgl. Abschnitt A.2.5.4). Hinsichtlich der Gleichstellung des Merkmals "letzte Versicherung in der GKV oder in der PKV" im Geltungsbereich der VO (EG) 883/04 und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird auf die Ausführungen in den Abschnitten A.2.2.2 und A.2.2.3.2.1 verwiesen.
Beispiele zu Personengruppe 1 (Stichwort: "Arbeitnehmer")
Beispiel 1.1:
Frau A. war unmittelbar vor der Verlegung ihres Wohnorts nach Deutschland in Frankreich beschäftigt und bei einem französischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Nun beendet sie die Beschäftigung in Frankreich und nimmt in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung auf.
Beurteilung:
Für Frau A. sind mit der Verlegung des Wohnortes nach Deutschland bzw. mit der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil Frau A. zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ist vorrangig vor der Auffang-Versicherungspflicht zu prüfen. Diese setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit und eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Die "letzte" Versicherung bei einem französischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sinne des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht und der Vorversicherungszeit mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Kommt keine freiwillige Versicherung zustande und liegt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor, unterliegt Frau A. der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Die "letzte" gesetzliche Versicherung in Frankreich ist auch im Sinne dieser Vorschrift mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen.
Beispiel 1.2:
Herr B. wohnt in Deutschland und ist zulasten des niederländischen Trägers bei einer Krankenkasse in Deutschland als Familienangehöriger eingeschrieben. Nun nimmt Herr B. eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland auf.
Beurteilung:
Herr B. unterliegt ab Aufnahme der Beschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften. Die Einschreibung zulasten des niederländischen Trägers ist zu beenden. Die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil Herr B. zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V ist vorrangig vor der Auffang-Versicherungspflicht zu prüfen. Diese setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit und eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Die "letzte" Versicherung bei einem niederländischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sinne des Ausscheidens aus der Familienversicherung und der Vorversicherungszeit mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Kommt keine freiwillige Versicherung zustande und liegt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor, unterliegt Herr B. der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Die "letzte" gesetzliche Versicherung in den Niederlanden ist auch im Sinne dieser Vorschrift mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen.
Beispiel 1.3:
Frau C. wohnt in Polen und ist nach polnischem Recht familienversichert. Nun nimmt Frau C. eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland auf.
Beurteilung:
Frau C. unterliegt ab Aufnahme der Beschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften. Der Krankenversicherungsschutz in Polen erlischt mit Beginn der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften. Die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil Frau C. zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V ist vorrangig vor der Auffang-Versicherungspflicht zu prüfen. Diese setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit und eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Die "letzte" Versicherung bei einem polnischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sinne des Ausscheidens aus der Familienversicherung und der Vorversicherungszeit mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Kommt keine freiwillige Versicherung zustande und liegt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor, unterliegt Frau C. der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Die "letzte" gesetzliche Versicherung in Polen ist auch im Sinne dieser Vorschrift mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen.
Beispiel 1.4:
Herr D. wohnt in den Niederlanden und wird zulasten einer deutschen Krankenkasse als Familienangehöriger seiner Ehefrau, einer Grenzgängerin nach Deutschland, betreut. Sie ist Mitglied dieser Krankenkasse. Nun nimmt Herr D. eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland auf.
Beurteilung:
Ab Aufnahme der Beschäftigung wird für Herrn D. die Einschreibung in den Niederlanden als Familienangehöriger beendet, weil infolge der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften ein eigener Sachleistungsanspruch begründet wird, der Vorrang hat vor dem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige. Vorrangig hat die Krankenkasse eine Feststellung der Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung nach dem deutschen Recht (§ 10 SGB V) unter Verwendung eines Vordrucks entsprechend der Anlage 1 Fami-MGs vorzunehmen. Der Wohnort in den Niederlanden steht der Durchführung der Familienversicherung aufgrund der Gebietsgleichstellung nach überstaatlichem Recht nicht entgegen. Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt, ist Herr D. weiterhin über seine Ehefrau familienversichert. Für die Anwendung der obligatorischen Anschlussversicherung oder der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V bleibt kein Raum.
(6) Derselbe Lösungsansatz ist auf Rentner anzuwenden, die zulasten eines ausländischen Trägers bei einer deutschen Krankenkasse eingeschrieben sind (weil sie in Deutschland wohnen und nur eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. aus dem Vereinigten Königreich beziehen) und nun eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung gelten deutsche Rechtsvorschriften. Die Einschreibung zulasten des ausländischen Trägers ist zu beenden (vgl. Artikel 31 VO (EG) 883/04 bzw. Artikel KSS.28 Abkommen über Handel und Zusammenarbeit). Für den Rentenbezieher kommt grundsätzlich (nachrangig) die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V sowie (vorrangig) die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V infrage.
Beispiel 1.5:
Frau E. wohnt in Deutschland, bezieht ausschließlich eine französische Rente und ist zulasten des französischen Trägers bei einer Krankenkasse in Deutschland eingeschrieben. Nun nimmt Frau E. eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland auf.
Beurteilung:
Frau E. unterliegt ab Aufnahme der Beschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften. Die Einschreibung zulasten des französischen Trägers ist zu beenden. Die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil Frau E. zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ist vorrangig vor der Auffang-Versicherungspflicht zu prüfen. Diese setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit und eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Die "letzte" Versicherung bei einem französischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sinne des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht und der Vorversicherungszeit mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Kommt keine freiwillige Versicherung zustande und liegt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor, unterliegt Frau E. der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Die "letzte" gesetzliche Versicherung in Frankreich ist auch im Sinne dieser Vorschrift mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen.
(7) Im Übrigen gibt es bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung kein standardisiertes Mitteilungsverfahren zwischen dem Arbeitgeber und der die Krankenversicherung durchführenden bzw. für die Sachleistungsaushilfe zuständigen Krankenkasse. Die Einführung eines derartigen Verfahrens ist nicht geplant. Dementsprechend kann die Krankenkasse in solchen Fallkonstellationen, die den beschriebenen Beispielen entsprechen, nur dann in Bezug auf die Durchführung einer Krankenversicherung handeln, wenn ihr die Beschäftigungsaufnahme auf eine andere Art und Weise bekannt wird.
(8) Der Ausschlusstatbestand nach § 5 Absatz 11 Satz 2 SGB V (vgl. Abschnitt A.2.5.2) ist für geringfügig Beschäftigte irrelevant, weil für sie nach Maßgabe des § 4 FreizügG/EU das Vorhandensein eines Krankenversicherungsschutzes bei Wohnortnahme in Deutschland nicht verlangt wird. Daher ist für die Beurteilung der Auffang-Versicherungspflicht bzw. der freiwilligen Versicherung in den dargelegten Beispielen ohne Bedeutung, welche Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates die betroffene Person besitzt, sofern sie vom Geltungsbereich des FreizügG/EU erfasst ist. Unterliegen Personen, die nicht unter das FreizügG/EU fallen, nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 dem deutschen Recht, sind die ergänzenden Voraussetzungen des § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V (vgl. Abschnitt A.2.5.3) für das Zustandekommen der Auffang-Versicherungspflicht ebenfalls ohne Belang. Die Besonderheiten für britische Staatsangehörige werden in Abschnitt A.2.5.4 erläutert).
(9) Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung führt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Dänemark, Luxemburg oder Österreich zu Ausnahmen hinsichtlich der Absicherung im Krankheitsfall (vgl. im Einzelnen Abschnitt A.2.4.2.2.4).
Beispiele zu Personengruppe 2 (Stichwort: "selbständig Erwerbstätiger")
Beispiel 2.1:
Frau F. war unmittelbar vor der Verlegung ihres Wohnorts nach Deutschland in Tschechien selbständig tätig und auch gesetzlich krankenversichert. Nun zieht sie nach Deutschland um und führt ihre selbständige Tätigkeit ausschließlich hier fort.
Beurteilung:
Für Frau F. sind mit der Verlegung des Wohnortes nach Deutschland bzw. mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil Frau F. zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ist vorrangig vor der Auffang-Versicherungspflicht zu prüfen. Diese setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit und eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Die "letzte" Versicherung im gesetzlichen Krankenversicherungssystem Tschechiens ist im Sinne des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht und der Vorversicherungszeit mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Kommt keine freiwillige Versicherung zustande und liegt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor, unterliegt Frau F. der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Das ausschlaggebende Kriterium für die Auffang-Versicherungspflicht ist die bisherige Mitgliedschaft im gesetzlichen Krankenversicherungssystem Tschechiens, die mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen ist. Dass Frau F. zuletzt bereits selbständig tätig war, ist irrelevant.
Beispiel 2.2:
Herr G., der in Österreich wohnt, war bis zum 31. 5. 2023 in Österreich aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert. Nun nimmt er in Deutschland ab dem 1. 6. 2023 eine selbständige Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang (vgl. § 8 SGB IV) auf.
Beurteilung:
Für Herrn G. sind ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil Herr G. zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ist vorrangig vor der Auffang-Versicherungspflicht zu prüfen. Diese setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit und eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Die "letzte" Versicherung bei einem österreichischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sinne des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht und der Vorversicherungszeit mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Kommt keine freiwillige Versicherung zustande und liegt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor, unterliegt Herr G. der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Das ausschlaggebende Kriterium für die Auffang-Versicherungspflicht ist die bisherige Mitgliedschaft im gesetzlichen Krankenversicherungssystem Österreichs, die mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen ist. Die Stellung im Erwerbsleben ist innerhalb der Alternative a des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V irrelevant.
(10) Der Ausschlusstatbestand nach § 5 Absatz 11 Satz 2 SGB V (vgl. Abschnitt A.2.5.2) ist für selbständig Erwerbstätige irrelevant, weil für sie nach Maßgabe des § 4 FreizügG/EU das Vorhandensein eines Krankenversicherungsschutzes bei Wohnortnahme in Deutschland nicht verlangt wird. Daher ist für die Beurteilung der Auffang-Versicherungspflicht bzw. der freiwilligen Versicherung in den dargelegten Beispielen ohne Bedeutung, welche Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates die betroffene Person besitzt, sofern sie vom Geltungsbereich des FreizügG/EU erfasst ist. Unterliegen Personen, die nicht unter das FreizügG/EU fallen, nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe a VO (EG) 883/04 dem deutschen Recht, sind die ergänzenden Voraussetzungen des § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V (vgl. Abschnitt A.2.5.3) für das Zustandekommen der Auffang-Versicherungspflicht ebenfalls ohne Belang. Die Besonderheiten für britische Staatsangehörige werden in Abschnitt A.2.5.4 erläutert).
(11) Die Ausübung einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit führt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Dänemark, Luxemburg oder Österreich zu Ausnahmen hinsichtlich der Absicherung im Krankheitsfall (vgl. im Einzelnen Abschnitt A.2.4.2.2.4).
Beispiel zu Personengruppe 3 (Stichwort: "Wohnortfälle")
Beispiel 3:
Frau H., deutsche Staatsangehörige, war bis 31. 12. 2019 in Deutschland beschäftigt und aufgrunddessen gesetzlich krankenversichert. Anschließend verlegte sie ihren Wohnsitz nach Spanien und lebte von Ersparnissen. Frau H. war in dieser Zeit privat in Spanien krankenversichert. Am 1. 7. 2023 kehrt Frau H. nach Deutschland zurück und ist zunächst nicht erwerbstätig.
Beurteilung:
Für Frau H. sind ab dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes nach Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Für sie kommt jedoch weder die freiwillige Versicherung noch die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (ausschlaggebend ist hier ausschließlich die Alternative a) ab dem 1. 7. 2023 infrage, weil sie nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31. 12. 2019 eine private Krankenversicherung in Spanien begründet hat und somit als "zuletzt privat versichert" zu klassifizieren ist. Frau H. ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen des § 193 VVG an die PKV zu verweisen.
(12) Sofern sich die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung aus dem Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e VO (EG) 883/04 (Stichwort: "gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland") ergibt, gelten für ausländische Bürger, die vom Geltungsbereich des FreizügG/EU erfasst sind, bei der Beurteilung der Auffang-Versicherungspflicht die ergänzenden Anforderungen des § 5 Absatz 11 Satz 2 SGB V, die im Ergebnis für nicht erwerbstätige Personen zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V führen (vgl. Abschnitt A.2.5.2). Die Besonderheiten für britische Staatsangehörige werden in Abschnitt A.2.5.4 erläutert).
Beispiele zu Personengruppe 4 (Stichwort: "deutsche Rentenbezieher im Inland")
Beispiel 4.1:
Herr I. ist deutscher Staatsangehöriger und bezieht eine deutsche und eine italienische Rente. Zuletzt war er in Italien wohnhaft und dort auch gesetzlich versichert. Mit Verlegung des Wohnortes nach Deutschland stellt sich für ihn die Frage nach dem möglichen Krankenversicherungsschutz. Aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts hat Herr I. die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, sodass keine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V besteht.
Beurteilung:
Für Herrn I. sind ab dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes nach Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Eine Einschreibung zulasten des anderen Staates, der auch eine Rente zahlt (hier: Italien) ist nicht möglich. Die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil Herr I. zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ist vorrangig vor der Auffang-Versicherungspflicht zu prüfen. Diese setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit und eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Die "letzte" Versicherung bei einem italienischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sinne des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht und der Vorversicherungszeit mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Kommt keine freiwillige Versicherung zustande und liegt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor, unterliegt Herr I. der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Die "letzte" gesetzliche Versicherung in Italien ist auch im Sinne dieser Vorschrift mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen.
Beispiel 4.2:
Frau J. ist deutsche Staatsangehörige. Bis 2007 war sie in Deutschland als Ärztin tätig und zuletzt in der PKV versichert. Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hat sie nie geleistet. Sie war Mitglied des Versorgungswerks der Ärzte. Seit 2008 ist sie als Ärztin in einem österreichischen Krankenhaus tätig und bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert. Mit Zahlungsbeginn der österreichischen Rente am 1. 10. 2023 verlegt sie bei gleichzeitiger Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ihren Wohnort wieder nach Deutschland. Ab dem gleichen Zeitpunkt erhält sie auch ihre Rente vom Versorgungswerk der Ärzte.
Beurteilung:
Die Rente vom Versorgungswerk ist als Rente im Sinne der Artikel 23 bis 25 VO (EG) 883/04 anzusehen. Da das deutsche Recht eine Absicherung für das Risiko Krankheit vorsieht, kommt eine Einschreibung zulasten Österreichs nicht in Betracht. Die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ist ausgeschlossen, weil Frau J. zuletzt nicht in Deutschland versichert war. Die freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ist vorrangig vor der Auffang-Versicherungspflicht zu prüfen. Diese setzt eine erforderliche Vorversicherungszeit und eine rechtzeitige Antragstellung voraus. Die "letzte" Versicherung bei einem österreichischen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Sinne des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht und der Vorversicherungszeit mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Kommt keine freiwillige Versicherung zustande und liegt keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vor, unterliegt Frau J. der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Die "letzte" gesetzliche Versicherung in Österreich ist auch im Sinne dieser Vorschrift mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen.
Beispiel zu Personengruppe 5 (Stichwort: "deutsche Einfachrentner im Ausland")
Beispiel 5.1:
Herr K. ist deutscher Staatsangehöriger und zuletzt in der GKV pflichtversichert. Er erhält ab dem 1. 10. 2023 eine deutsche Altersrente und erfüllt die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht. Mit Rentenbeginn verlegt Herr K. seinen Wohnort nach Finnland.
Beurteilung:
Aufgrund des Bezugs einer deutschen Rente unterliegt Herr K. selbst bei Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften (vgl. Artikel 25 VO (EG) 883/04). Da Herr K. zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert war, kommt bei ihm die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V zustande, es sei denn, er gibt eine fristgerechte Austrittserklärung ab und weist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach. Für die Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V bleibt kein Raum. Die Krankenbehandlung in Finnland findet im Rahmen der Sachleistungsaushilfe statt.
Ergänzender Hinweis zum Beispiel 5.1: Finnland gehört zu den Staaten mit "nationalem Gesundheitsdienst". Dieselbe rechtliche Folge würde jedoch eintreten, wenn Herr K. seinen Wohnort in einen Mitgliedstaat verlegen würde, dessen System der sozialen Sicherung nach dem Versicherungsprinzip aufgebaut ist.
Beispiel 5.2:
Frau L. ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit Jahren von ihren Ersparnissen in Italien. Sie erhält ab dem 1. 9. 2023 eine deutsche Altersrente und erfüllt die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht.
Beurteilung:
Italien gehört zu den Staaten mit "nationalem Gesundheitsdienst". Vor diesem Hintergrund unterliegt Frau L. erst ab Erhalt einer deutschen Rente (und nicht bereits ab der Antragstellung) den deutschen Rechtsvorschriften (vgl. Artikel 24 VO (EG) 883/04). Da Frau L. zuletzt in Italien gesetzlich versichert war, ist für sie die Anwendbarkeit des § 188 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen. Frau L. unterliegt der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Die "letzte" gesetzliche Versicherung in Italien ist im Sinne dieser Vorschrift mit der Versicherung in der deutschen GKV gleichzustellen. Die Krankenbehandlung in Italien findet ab dem 1. 9. 2023 im Rahmen der Sachleistungsaushilfe statt.
Beispiel 5.3:
Herr M. ist amerikanischer Staatsangehöriger und lebt seit Jahren von seinen Ersparnissen in den USA. Er erhält ab dem 1. 10. 2023 eine deutsche Altersrente und erfüllt die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR nicht. Mit Rentenbeginn verzieht er nach Spanien. Vor seinem Aufenthalt in den USA war er in Deutschland gesetzlich versichert.
Beurteilung:
Ab Erhalt einer deutschen Rente unterliegt Herr M. den deutschen Rechtsvorschriften (vgl. Artikel 24 VO (EG) 883/04). Da Herr M. zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert war, unterliegt er der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V. Die Krankenbehandlung in Spanien findet im Rahmen der Sachleistungsaushilfe statt.
Beispiel zu Personengruppe 6 (Stichwort: "deutsche Mehrfachrentner im Ausland")
Beispiel 6:
Frau N. ist deutsche Staatsangehörige und war zuletzt in Deutschland gesetzlich als Arbeitnehmerin pflichtversichert. Mit Beginn der Rente verlegt sie ihren Wohnort nach Spanien. Sie bezieht eine deutsche und eine österreichische Rente. Die längsten Versicherungszeiten hat sie in Deutschland zurückgelegt. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR sind jedoch nicht erfüllt.
Beurteilung:
Gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b VO (EG) 883/04 hat Frau N. Anspruch zulasten des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben — in diesem Falle Deutschland. Da Frau N. zuletzt in Deutschland gesetzlich versichert war, kommt bei ihr die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V zustande, es sei denn, sie gibt eine fristgerechte Austrittserklärung ab und weist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach. Für die Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a SGB V bleibt kein Raum. Die Krankenbehandlung in Spanien findet im Rahmen der Sachleistungsaushilfe statt.
(13) Sofern sich die Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherung aus den Artikeln 23 bis 25 VO (EG) 883/04 (Stichwort: "Bezug einer deutschen Rente") ergibt, ist für Personen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und vom Geltungsbereich des FreizügG/EU erfasst sind, bei der Beurteilung der Auffang-Versicherungspflicht (und der freiwilligen Versicherung) der Ausschlusstatbestand des § 5 Absatz 11 Satz 2 SGB V nicht zu prüfen. Im Ergebnis kommt es bei der Beurteilung der Beispiele in den Fallgruppen 4 bis 6 nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates die betroffene Person besitzt. Unterliegen Personen, die nicht unter das FreizügG/EU fallen, nach Maßgabe der Artikel 23 bis 25 VO (EG) 883/04 dem deutschen Recht, sind die ergänzenden Voraussetzungen des § 5 Absatz 11 Satz 1 SGB V (vgl. Abschnitt A.2.5.3) für das Zustandekommen der Auffang-Versicherungspflicht ebenfalls ohne Belang. Die Besonderheiten für britische Staatsangehörige werden in Abschnitt A.2.5.4 erläutert).
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