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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3. RS 2024/01
Ziff. 5.3. RS 2024/01, Vereinfachtes Nachweisverfahren
(1) Vom 1. 7. 2023 bis zum 30. 6. 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Übergangszeitraum gilt nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Die von den Mitgliedern auf Anforderung mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen dementsprechend ohne weitere Prüfung verwendet werden; auf die Vorlage konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet. Über Form und Inhalt der mitzuteilenden Angaben entscheidet die jeweilige beitragsabführende Stelle oder Pflegekasse.
(2) Spätestens nach dem Übergangszeitraum soll den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen ein digitales Verfahren zur Verfügung stehen, das ihnen die Verwendung der Angaben zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für künftige Zeiträume ermöglicht. Beitragsabführende Stellen oder Pflegekassen, die das digitale Verfahren nicht anwenden, müssen eine analoge Prüfung und Erfassung der Nachweise nach den Empfehlungen unter Abschnitt 5.4 vornehmen.
(3) Das vereinfachte Nachweisverfahren soll die Mitglieder von der Vorlage von Nachweisen zur Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder und die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung und Erfassung dieser Nachweise entlasten und gleichzeitig den Zeitraum überbrücken, bis ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung steht. Es tritt damit in erster Linie an, um Eltern ab dem 2. Kind zeitnah zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen über den Beitragsabschlag die ihnen zustehende Beitragsentlastung zu verschaffen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das vereinfachte Nachweisverfahren im Übergangszeitraum ebenfalls genutzt wird, um die Elterneigenschaft für ein Kind im Hinblick auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose anzuzeigen.
(4) Die im vereinfachten Nachweisverfahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitgeteilten Angaben führen nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI dazu, dass der ansonsten außerhalb des vereinfachten Verfahrens erforderliche Nachweis als erbracht gilt. Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Mitglied mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt daher keine rückwirkende Korrektur zulasten des Mitglieds. Ungeachtet dessen sind die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, die im vereinfachten Nachweisverfahren der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitgeteilt werden, wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Nach § 28o Absatz 1 SGB IV sind Beschäftigte dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. Nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV begehen Beschäftigte eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig diese Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilen oder die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 111 Absatz 4 SGB IV mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden. Gleiches gilt für Mitglieder, die nicht Beschäftigte sind. Sie haben auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben (hier: die Festsetzung des Beitrags zur Pflegeversicherung) erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen (§ 206 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V). Der Verstoß gegen diese Auskunftspflicht stellt unter den Voraussetzungen des § 397 Absatz 2 Nummer 2 SGB V ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden kann.
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