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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 55 BDSG
§ 55 BDSG, Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und
- 5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.
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