Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 24a WpHG
§ 24a WpHG, Verordnungsermächtigung
§ 24a eingefügt durch G vom 11. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) (15. 12. 2023).
(1) 1 Das BMF wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Meldungen, Mitteilungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind,
- 1. nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sowie
- 2. nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Verordnungen der europäischen Union und den europäischen Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen erlassen worden sind,
(2) 1 Das BMF kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. 2 Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service