Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 104 WpHG
§ 104 WpHG, Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des VwVfG aufheben, wenn
- 1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 103 rechtfertigen würden, oder
- 2. der Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten europäischen Verordnungen einschließlich der hierzu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie aufgrund dieser Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen verstoßen hat.
Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 3. 2020 (BGBl. I S. 529).
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
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