Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Die Vereinbarung gilt für die Träger der Unfallversicherung und die Krankenkassen, die ihr durch Erklärung gegenüber ihrem Spitzenverband beitreten oder die ihren Spitzenverband zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt haben.
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