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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.5.1. RS 2019/13
Ziff. 1.5.1. RS 2019/13, Grundsatz
(1) Für die Teilnahme am U1-Verfahren ist bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dies bedeutet, dass bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Betriebes zu berücksichtigen sind.
(2) Im U2-Verfahren bedarf es keiner speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten und umlagepflichtigen Arbeitgeber, da unabhängig von der Beschäftigtenzahl grundsätzlich alle Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen teilnehmen. Nur wenige besondere Arbeitgeber sind vom Ausgleichsverfahren generell ausgenommenen (vgl. Abschnitt 5.2).
(3) Den Arbeitgebern, die vom gesetzlichen Ausgleichsverfahren nicht erfasst werden, wird keine Möglichkeit des freiwilligen Beitritts eingeräumt. Sie können allerdings eigene Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten (vgl. Abschnitt 6).
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