Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2019/13
Ziff. 3.1. RS 2019/13, Grundsatz
(1) Die zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen erforderlichen besonderen Regelungen sind Bestandteil der Krankenkassensatzung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Satzung auch für diesen Bereich.
(2) Die Satzung der Krankenkasse muss die Höhe des Umlagesatzes (§ 7 Absatz 2 Satz 1 AAG) bestimmen.
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