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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 KVLG 1989
§ 9 KVLG 1989, Betriebshilfe
(1) Nach § 2 versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer erhalten anstelle von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld Betriebshilfe nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(2) 1 Betriebshilfe wird während der Krankenhausbehandlung des landwirtschaftlichen Unternehmers oder während einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Absatz 2 oder 4, § 24, § 40 Absatz 1 oder 2 oder § 41 SGB V gewährt, wenn in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer und keine versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden. 2 Betriebshilfe wird für längstens 3 Monate gewährt, soweit die Satzung nicht längere Zeiten vorsieht.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass Betriebshilfe während einer Krankheit auch gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist.
(3a) 1 Die Satzung kann bestimmen, dass während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 8 Wochen, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 MuSchG bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. 2 Bei vorzeitigen Entbindungen ist § 3 Absatz 2 Satz 3 MuSchG entsprechend anzuwenden.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), neugefasst durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(4) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf
- 1. den Ehegatten oder den Lebenspartner des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,
- 2. die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,
- 3. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.
Nummer 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
(5) 1 Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. 2 Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. 3 Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. 4 Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 SGB I genannten Stellen übertragen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
Zu § 9 siehe RS 2017/10 Ziff. 8.
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