Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 75 SGB IX
§ 75 SGB IX, Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(1) Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.
(2) 1 Die Leistungen umfassen insbesondere
- 1. Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- 2. Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- 3. Hilfen zur Hochschulbildung und
- 4. Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung.
Zu § 75 siehe RS 2001/02 § 75 SGB IX.
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