Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 214 SGB IX
§ 214 SGB IX, Statistik
(1) 1 Über schwerbehinderte Menschen wird alle 2 Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. 2 Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
- 1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
- 2. die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
- 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
(2) Hilfsmerkmale sind:
- 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
- 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 3. die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.
(3) 1 Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. 3 Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.
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