Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 235 SGB IX
§ 235 SGB IX, Einnahmen aus Wertmarken
1 Von den durch die Ausgabe der Wertmarken erzielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von 27 %. 2 Dieser ist unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. 1. bis 30. 6. eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. 7. und unter Berücksichtigung der vom 1. 7. bis 31. 12. eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. 1. des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen.
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