Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 VersAusglG
§ 6 VersAusglG, Regelungsbefugnisse der Ehegatten
(1) 1 Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. 2 Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
- 1. in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
- 2. ausschließen sowie
- 3. Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
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