Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 VersAusglG
§ 50 VersAusglG, Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem VAÜG
(1) Ein nach § 2 Absatz 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzter Versorgungsausgleich
- 1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
- 2. soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. 9. 2014 wieder aufgenommen werden.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 ist frühestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem aufgrund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
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