MBO-Ä – (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
§ 5 MBO-Ä, Qualitätssicherung
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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