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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.2.6. RS 2017/10
Ziff. 9.2.2.6. RS 2017/10, Ende des Arbeitsverhältnisses vor Beginn der Schutzfrist
(1) Nach § 24i SGB V ist Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, dass das Arbeitsverhältnis entweder
- - bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG noch besteht (vgl. Abschnitte 9.2.2.1 bis 9.2.2.1.2 und 9.2.2.4) oder
- - zulässig aufgelöst worden ist (vgl. Abschnitt 9.2.2.2) oder
- - während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt (vgl. Abschnitt 9.2.2.5).
(2) Hat das Arbeitsverhältnis/die Beschäftigung in Heimarbeit vor Beginn der Schutzfrist geendet und liegt keine zulässige Auflösung vor, so kann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts nicht in Betracht kommen, es sei denn, dieser ergibt sich im Rahmen der Günstigkeitsprüfung (vgl. Abschnitt 9.2.2.7). Es kann jedoch dann ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes entstehen, wenn
- - im Anschluss an das Arbeitsverhältnis eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld begründet wird oder
- - sich die Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V fortsetzt, z. B. wegen des Bezuges von Krankengeld oder bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 MuSchG unmittelbar am Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 24i Absatz 1 Satz 2 SGB V)
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