Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 17b AÜG
§ 17b AÜG, Meldepflicht
(1) 1 Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
- 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,
- 2. Beginn und Dauer der Überlassung,
- 3. Ort der Beschäftigung,
- 4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
- 6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
- 7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers.
Nummer 7 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
Absatz 2 gestrichen durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.
(2) Das BMF kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und
- 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.
(3) Das BMF kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
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