Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 51 BAföG
§ 51 BAföG, Zahlweise
(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Voraus zu zahlen.
Satz 2 gestrichen durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1048).
(2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen 6 Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen 10 Kalenderwochen geleistet werden, so wird für 4 Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von monatlich 4/5 des für die zu fördernde Ausbildung nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 13a und 14b voraussichtlich zustehenden Bedarfs unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475).
(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an aufzurunden.
(4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 EUR.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service