Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 BBG
§ 8 BBG, Stellenausschreibung
(1) 1 Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. 2 Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. 3 Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) 1 Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 BGleiG. 2 Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
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