Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 99 BBiG
§ 99 BBiG, Personal
(1) 1 Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten, Beamtinnen und Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen. 2 Es ist Dienstherr im Sinne des § 2 BBG. 3 Die Beamten und Beamtinnen sind Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen.
(2) 1 Das BMBF ernennt und entlässt die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. 2 Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen.
(3) 1 Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts ist das BMBF. 2 Es kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin übertragen. 3 § 144 Absatz 1 BBG und § 83 Absatz 1 BDG bleiben unberührt.
(4) 1 Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 2 Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des BMBF; die Zustimmung ergeht im Einvernehmen mit dem BMI und dem BMF.
Satz 2 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
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