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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 49 EGHGB
Artikel 49 EGHGB
§ 293 Absatz 1 HGB ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 1998 beginnen und die spätestens am 31. 12. 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. In Nummer 1 treten
- a) in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "32 270 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80 670 000 Deutsche Mark",
- b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "64 540 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161 330 000 Deutsche Mark" und
- c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500",
- 2. In Nummer 2 treten
- a) in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages "26 890 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67 230 000 Deutsche Mark",
- b) in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "53 780 000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134 460 000 Deutsche Mark" und
- c) in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500".
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