Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 58 EGHGB
Artikel 58 EGHGB
(1) § 267 Absatz 1 und 2, § 293 Absatz 1 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. 12. 2003 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) 1 § 285 Satz 1 Nummer 18, 19, Satz 2 bis 6, §§ 286 bis 288, 289 Absatz 2 Nummer 2, § 314 Absatz 1 Nummer 10, 11, § 315 Absatz 2 Nummer 2, §§ 327, 336, 338, 340a Absatz 2, § 341a Absatz 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. 12. 2003 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Im Lagebericht und im Konzernlagebericht ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2003 beginnen und die spätestens am 31. 12. 2004 enden, auch auf die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft und des Konzerns einzugehen.
(3) 1 Die §§ 257, 285 Satz 1 Nummer 17, § 289 Absatz 1, 3, § 291 Absatz 3, § 294 Absatz 3 Satz 1, § 297 Absatz 1, § 298 Absatz 3, § 313 Absatz 2 Nummer 1, § 314 Absatz 1 Nummer 9, § 315 Absatz 1, § 315a Absatz 1 und 3, § 317 Absatz 2, §§ 321, 321a, 322, 324a, 325, 328, 339, 340a Absatz 1, §§ 340i, 340j, 340l Absatz 5, § 341j Absatz 1, § 341l Absatz 4 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden erstmals auf das nach dem 31. 12. 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. 2 § 315a Absatz 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes findet erstmals auf das nach dem 31. 12. 2006 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. 3 § 318 Absatz 3 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals anzuwenden auf Ersetzungsverfahren, die nach dem 31. 12. 2004 beantragt werden. 4 Die bis zum 9. 12. 2004 geltenden Fassungen der §§ 257, 289 Absatz 1, § 291 Absatz 3, §§ 292a, 294 Absatz 3 Satz 1, §§ 295, 297 Absatz 1, § 298 Absatz 3, § 313 Absatz 2 Nummer 1, § 315 Absatz 1, § 317 Absatz 2, §§ 321, 322, 325, 328, 339, 340a Absatz 1, §§ 340i, 340j, 341j Absatz 1 HGB sind letztmals auf das vor dem 1. 1. 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 5 § 292a HGB gilt entsprechend für nach dem 31. 12. 2002 und vor dem 1. 1. 2005 beginnende Geschäftsjahre auch für Mutterunternehmen, die keinen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 5 WpHG in Anspruch nehmen.
(4) 1 Die §§ 319 und 319a HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes finden vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. 12. 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. 2 Die bis zum 9. 12. 2004 geltende Fassung des § 319 HGB ist letztmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. 1. 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 § 319 Absatz 1 Satz 3 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen mit Ausnahme der Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals für das nach dem 31. 12. 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 4 § 319a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und Satz 4 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals auf Abschlussprüfungen für das nach dem 31. 12. 2006 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 5 Auf Abschlussprüfungen für vor dem 1. 1. 2007 beginnende Geschäftsjahre findet § 319 Absatz 3 Nummer 6 HGB in der bis zum 9. 12. 2004 geltenden Fassung Anwendung. 5 § 319 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und § 319a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind auf Abschlussprüfungen für vor dem 1. 1. 2006 beginnende Geschäftsjahre nicht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erbringung der dort genannten Leistungen vor dem 29. 10. 2004 erteilt worden ist und die Tätigkeit nach der bis zum 9. 12. 2004 geltenden Fassung des HGB zulässig war.
(5) 1 Erfüllt ein Mutterunternehmen (§ 290 HGB) die Voraussetzungen des Artikels 57 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes, so ist die bis zum 9. 12. 2004 geltende Fassung des § 297 Absatz 1 HGB abweichend von Absatz 3 Satz 4 letztmals auf das vor dem 1. 1. 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ein Konzernabschluss nach § 315a Absatz 3 HGB aufgestellt wird. 2 In den Fällen des Artikels 57 Satz 1 dürfen die in dieser Vorschrift bezeichneten Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe des § 292a HGB in der bis zum 9. 12. 2004 geltenden Fassung noch auf Geschäftsjahre angewendet werden, die vor dem 1. 1. 2007 beginnen.
(6) Soweit § 292a HGB in der bis zum 9. 12. 2004 geltenden Fassung nach Absatz 3 Satz 4 oder 5 oder nach Absatz 5 Satz 2 weiterhin Anwendung findet, ist auch § 331 Nummer 3 HGB in der bis zum 9. 12. 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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