Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 63 EGHGB
Artikel 63 EGHGB
Der 10. Abschnitt des 5. Buchs und § 905 HGB sind auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des VVG vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. 1. 2008 entstanden sind, bis zum 31. 12. 2008 anzuwenden.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service