Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 88 EGHGB
Artikel 88 EGHGB
Artikel 88 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(1) § 9c Absatz 1 bis 5 HGB in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. 8. 2023 anzuwenden.
(2) 1 § 8b Absatz 2 Nummer 4, 9 und 13, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 9 Absatz 6 Satz 3 sowie die §§ 264, 325, 325a, 326, 327, 328, 329, 339, 340l, 340o, 341l und 341w HGB in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. 7. 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
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