Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Artikel 92 EGHGB
Artikel 92 EGHGB
1 § 241a Satz 1 HGB in der ab dem 28. 3. 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31. 12. 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 241a Satz 1 HGB in der bis zum 28. 3. 2024 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. 1. 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Artikel 92 angefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service