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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 79 GmbHG
§ 79 GmbHG, Zwangsgelder
(1) 1 Geschäftsführer oder Liquidatoren, die §§ 35a, 71 Absatz 5 nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 HGB bleibt unberührt. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 5 000 EUR nicht übersteigen.
(2) In Ansehung der in §§ 7, 54, 57 Absatz 1, § 58 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 HGB nicht statt.
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