Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100 HGB
§ 100 HGB
(1) 1 Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. 2 Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Absatz 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. 3 Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Absatz 1 BGB elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
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