Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 293 HGB
§ 293 HGB, Größenabhängige Befreiungen
(1) 1 Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
- 1. am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen:
- a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 000 000 EUR.
- b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 60 000 000 EUR.
- c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;
- oder
Buchstabe a geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
Buchstabe b geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
- 2. am Abschlussstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale zutreffen:
- a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 000 000 EUR.
- b) Die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 50 000 000 EUR.
- c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Buchstabe a geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
Buchstabe b geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) (17. 4. 2024).
(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(4) 1 Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlussstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlussstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlussstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. 2 § 267 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder 2, Unterabschnitts des 4. Abschnitts unterworfen ist.
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