Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 342r HGB
§ 342r HGB, Rechnungslegungsbeirat
Bisheriger § 342a wurde § 342r durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(1) Beim BMJ wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342q Absatz 1 Satz 1 gebildet.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus
- 1. einem Vertreter des BMJ als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des BMF und des BMWK,
- 2. 4 Vertretern von Unternehmen,
- 3. 4 Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
- 4. 2 Vertretern der Hochschulen.
Nummer 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(3) 1 Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das BMJ berufen. 2 Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(4) 1 Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. 2 Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(5) Das BMJ kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.
Absatz 5 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.
(7) 1 Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. 2 Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342q Absatz 2 entsprechend.
Absatz 8 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
(9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das BMJ eine Einrichtung nach § 342q Absatz 1 anerkennt.
Absatz 9 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154).
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