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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 HwO
§ 46 HwO
(1) Der Prüfling ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit, wenn er eine dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung vergleichbare Prüfung aufgrund einer nach § 42 oder § 51a Absatz 1 in Verb. mit Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 53 BBiG erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.
Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
- 1. die befreiende Prüfung bezogen auf den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten in dem jeweiligen Handwerk belegt, und
- 2. zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der Meisterprüfung keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang bestehen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer befreienden Prüfung dürfen zur Feststellung der Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt werden.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(1c) 1 Der Prüfling ist von den Teilen III und IV der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat. 2 Der Prüfling ist vom Teil IV der Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Absatz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5 BBiG vorgeschriebenen Nachweis erbringt.
Absatz 1c eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(2) 1 Prüflinge, die andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben, sind auf Antrag durch den Meisterprüfungsausschuss von einzelnen Teilen der Meisterprüfung zu befreien, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung. 2 Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Absatz 2 Satz 4.
(3) Der Prüfling ist auf Antrag von den Prüfungsleistungen in gleichartigen Prüfungsbereichen, Prüfungsfächern oder Handlungsfeldern durch den Meisterprüfungsausschuss zu befreien, wenn er die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat.
Absatz 3 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(4) Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüflings auch über Befreiungen aufgrund ausländischer Bildungsabschlüsse.
(5) Nähere Einzelheiten können in Rechtsverordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit Satz 2 Nummer 7 geregelt werden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
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