Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 118 HwO
§ 118 HwO
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. eine Anzeige nach § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2, § 111 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 113 Absatz 2 Satz 11, auch in Verb. mit § 73 Absatz 3, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen nicht duldet,
- 3. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 22a Nummer 1 persönlich oder nach § 22b Absatz 1 fachlich nicht geeignet ist,
- 4. entgegen § 22 Absatz 2 einen Lehrling (Auszubildenden) einstellt,
- 5. Lehrlinge (Auszubildende) einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist,
- 6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder
- 7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Nummer 6 neugefasst durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu 1 000 EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
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