Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 123 HwO
§ 123 HwO
(1) Beantragt ein Gewerbetreibender, der bis zum 31. 12. 2003 berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die Bestimmungen der §§ 49 und 50 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Gewerbe, das in die Anlage A aufgenommen wird.
(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Personen, die bis zum Ablauf des 30. 6. 2021 eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden und vor dem 14. 6. 2023 einen Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung gestellt haben.
Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
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