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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 124c HwO
§ 124c HwO
§ 124c eingefügt durch G vom 25. 5. 2020 (BGBl. I S. 1067). Absätze 1 und 6 gestrichen durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009), bisherige Absätze 2 bis 5 wurden Absätze 1 bis 4.
(1) 1 Der Vorstand einer Handwerksorganisation nach dem 4. Teil kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen,
- 1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- 2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand abzugeben.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
(2) 1 Der Präsident einer Handwerkskammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermöglichen,
- 1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- 2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
- 1. ist ein Beschluss gültig, wenn
- a) alle Mitglieder beteiligt wurden,
- b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen bis zu dem gesetzten Termin in Textform oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben haben und
- c) der Beschluss mit der nach Gesetz oder der jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde,
- 2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen nicht anzuwenden.
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 entsprechend.
Absatz 4 geändert durch G vom 9. 11. 2022 (BGBl. I S. 2009).
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