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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 306 InsO
§ 306 InsO, Ruhen des Verfahrens
(1) 1 Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. 2 Dieser Zeitraum soll 3 Monate nicht überschreiten. 3 Das Gericht ordnet nach Anhörung des Schuldners die Fortsetzung des Verfahrens über den Eröffnungsantrag an, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird.
(2) 1 Absatz 1 steht der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht entgegen. 2 Ruht das Verfahren, so hat der Schuldner in der für die Zustellung erforderlichen Zahl Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch das Gericht nachzureichen. 3 § 305 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1 Beantragt ein Gläubiger die Eröffnung des Verfahrens, so hat das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung dem Schuldner Gelegenheit zu geben, ebenfalls einen Antrag zu stellen. 2 Stellt der Schuldner einen Antrag, so gilt Absatz 1 auch für den Antrag des Gläubigers. 3 In diesem Fall hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 zu versuchen.
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