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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8a KSVG
§ 8a KSVG, [Verlegung des Tätigkeitsortes]
§ 8a eingefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606). Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), bisheriger Wortlaut des § 8a wurde Absatz 1.
(1) Verlegt ein Versicherter oder Zuschussberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom 1. des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält.
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