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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 KSVG
§ 18 KSVG, [Säumniszuschlag]
§ 18 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile der Versicherten gilt § 24 SGB IV entsprechend.
(2) Säumniszuschläge auf rückständige Beitragsanteile sowie Zinsen, die wegen der Stundung von Beitragsanteilen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.
Zu § 18 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.9.
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