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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 KSVG
§ 27 KSVG, [Meldung der maßgeblichen Beträge; Vorauszahlung]
(1) 1 Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. 3. des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. 2 Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. 3 Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. 4 Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung aufgrund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung aufgrund des § 28p SGB IV die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027). Sätze 3 und 4 neugefasst durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034).
(1a) 1 Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV erlassen. 2 Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933), geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626).
(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.
(3) 1 Die monatliche Vorauszahlung bemisst sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und 1/12 der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. 2 Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. 3. ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. 3 Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 EUR nicht übersteigt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606). Satz 2 geändert, Satz 3 angefügt und geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
(4) 1 Die Vorauszahlungspflicht beginnt 10 Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. 2 Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.
Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(5) 1 Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. 2 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2933).
(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.
Absatz 6 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
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