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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 KSVG
§ 31 KSVG, [Verjährung]
Für die Verjährung der Ansprüche auf Künstlersozialabgabe gilt § 25 SGB IV entsprechend.
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