Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 SGB I
§ 27 SGB I, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
§ 27 neugefasst durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1163).
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
- 2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
- 3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
- 4. Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
Nummer 4 neugefasst durch G vom 23. 7. 1996 (BGBl. I S. 1088).
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
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