Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54 SGB I
§ 54 SGB I, Pfändung
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1. Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
- 2. Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 MuSchG, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 BEEG, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 BEEG nicht übersteigt,
- 2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 WoGG sind,
- 3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
Nummer 1 geändert durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl. I S. 239).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 2. 2013 (BGBl. I S. 254).
Absatz 4 eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.
(4) Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) 1 Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Absatz 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2 Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1. 1 Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2 Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
- 2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 7. 1988 (BGBl. I S. 1046).
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Absatz 6 entsprechend.
Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
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