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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 116 SGB III
§ 116 SGB III, Besonderheiten
§ 116 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Absatz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(2) Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die im Rahmen des BBiG oder der HwO abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden.
Absatz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(3) 1 Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt. 2 In diesem Fall wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG zugrunde gelegt. 3 Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 BAföG zugrunde gelegt.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025). Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
Absatz 4 eingefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025), bisherige Absätze 4 bis 6 wurden Absätze 5 bis 7.
(4) 1 Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der Mensch mit Behinderungen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt, auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. 2 In diesem Fall wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.
Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(5) Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
(6) 1 Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn Menschen mit Behinderungen
- 1. nicht arbeitslos sind,
- 2. als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch nicht 3 Jahre beruflich tätig gewesen sind oder
- 3. einer längeren Förderung als Menschen ohne Behinderungen oder einer erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.
Nummer 3 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
Satz 1 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
(7) Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.
Absatz 7 angefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710), geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).
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