Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 292 SGB III
§ 292 SGB III, Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
Das BMAS kann durch Rechtsverordnung 1 bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.
§ 292 neugefasst durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
1 Vgl. Beschäftigungsverordnung (BeschV).
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