Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 SGB XII
§ 21 SGB XII, Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II
1 Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. 2 Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind, Leistungen nach § 36 erhalten. 3 Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem 3. oder 4. Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 SGB II gebunden.
Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2006 (BGBl. I S. 558). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453). Satz 3 neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl. I S. 1112).
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