Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 41a SGB XII
§ 41a SGB XII, Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Leistungsberechtigte, die sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der 4. Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
§ 41a eingefügt durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
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