Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 128d SGB XII
§ 128d SGB XII, Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
§ 128d eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783). Überschrift geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
- 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3. Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4. Versorgungsbezüge,
- 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6. Renten aus privater Vorsorge,
- 7. Vermögenseinkünfte,
- 8. Einkünfte nach dem SGB XIV,
- 9. Erwerbseinkommen,
- 10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12. sonstige Einkünfte.
Nummer 8 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
Absatz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
Absatz 2 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154), neugefasst durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service