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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 139 SGB XII
§ 139 SGB XII, Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
§ 139 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1) Für Leistungsberechtigte,
- 1. die am 31. 12. 2019 nach dem 3. oder 4. Kapitel und zugleich nach dem 6. Kapitel leistungsberechtigt sind und
- 2. die am 31. 12. 2019 in einer Unterkunft leben, für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt werden,
- 3. sie am 1. 1. 2020 leistungsberechtigt nach dem 3. oder 4. Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des SGB IX beziehen und
- 4. die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. 1. 2020 als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt,
(2) Leistungsberechtigten,
- 1. die am 31. 12. 2019 nach dem 3. oder 4. Kapitel und zugleich nach dem 6. Kapitel leistungsberechtigt sind und
- 2. denen am 31. 12. 2019 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 27b Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen sind,
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