Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 147 SGB XII
§ 147 SGB XII, Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem SVG in Verb. mit dem BVG erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 Nummer 8 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung weiter.
§ 147 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
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